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Der Lizenzgeber hält als Inhaber und Verfügungsberechtigter das nach §§ 69 a ff. UrhG geschützte Softwarerecht der Vertragssoftware von MC² MARKETING & COMMUNICATION. Soweit der Lizenzgeber nicht selbst die Schutzrechte an der Software oder Teilen davon besitzt, so besitzt er die Rechte, die die Weitergabe und Nutzung durch Dritte erlauben. Geltungsbereich des Schutzrechts auf die Vertragssoftware ist Deutschland. - Lizenz
- Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Vertragssoftware. Der Lizenznehmer erwirbt damit folgende Nutzungsrechte: Die Installation und Nutzung der Software auf einem Rechnerplatz. Jede weitere Installation und Nutzung auf weitern anderen Computern bedarf jeweils einer eigenen weiteren Lizenz. Die Vertragssoftware selbst wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb dieser Lizenz die Nutzungsrechte der Software auf einem Rechnerplatz.
- Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer die Benutzung zu jeder Zeit von maximal 1 Kopie der Software auf seinen Rechnern. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in meinem temporären Speicher (z.B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z.B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist.
- Wird die Vertragssoftware auf einem mehreren Nutzern zugänglichen Speichermedium (z.B. Server) installiert, so hat der Lizenznehmer sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die Software gleichzeitig benutzen, nicht die vereinbarte Zahl der Lizenznehmer übersteigt.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Vertragssoftware Sicherungskopien anzufertigen.
- Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäss der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen.
- Die Vertragssoftware wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
- Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden. Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware weder vermieten noch verleasen.
- Änderungen und Erweiterungen jeder Art an der Vertragssoftware oder an der Begleitdokumentation nimmt nur der Lizenzgeber vor. Das gilt auch für die Beseitigung von Fehlern. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
- Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer Updates und neue Versionen an. Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen. Der Lizenznehmer ist zum Erwerb von Updates und neuen Versionen der Vertragssoftware nicht verpflichtet.
- Der Lizenzgeber hinterlegt die Vertragssoftware in einer Quellversion. Er benennt dem Verwahrer den Lizenznehmer als Berechtigten.
- Gewährleistung
- Der Lizenzgeber haftet für die Betriebsbereitschaft der lizenzierten Software. Sie muss frei von wesentlichen Sachmängeln technisch funktionieren und hinsichtlich ihrer Funktionsweise im wesentlichen der Programm-Beschreibung entsprechen. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.
- Dem Lizenzgeber steht es bei Auftreten von Fehlern in der Vertragssoftware frei, binnen einer angemessenen Frist diese durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dem Lizenzgeber dies nicht, so kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Minderung oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
- Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, diesen binnen einer Woche schriftlich an den Lizenzgeber zu melden. Der Lizenznehmer versucht, kleine Störungen nach telefonischen Hinweisen durch den Lizenzgeber selbst zu beseitigen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren bei der Eingrenzung, Dokumentierung und Behebung der Störungen mitzuwirken.
- Der Lizenzgeber haftet nicht dafür, dass die lizenzierte Software bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführt, wenn sie nicht zugesichert wurden. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit liegt beim Lizenznehmer.
- Über diese Gewährleistung hinaus haftet der Lizenzgeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt dadurch unberührt.
- Im Falle einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Lizenznehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
- Schutzrechte Dritter
- Der Lizenzgeber sichert hiermit zu, dass er zur Verfügung über die nach diesem Vertrag übertragenen Rechte befugt ist. Er wird den Lizenznehmer von allen Ansprüchen freistellen, die von Dritten wegen des vertragsgemäßen Gebrauches dieser Rechte gegen den Lizenznehmer erhoben werden sollten.
- Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der Lizenzgeber trägt die gesamten Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen. Der Lizenzgeber entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.
- Räumt der Lizenzgeber während der angemessenen Frist nicht die Rechte Dritter aus, berechtigt das den Lizenznehmer zum Rücktritt.
- Geheimhaltung, Datenschutz
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erlangten Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den Kenntnissen über die Produkt- und Geschäftspolitik sowie Vertriebswege besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.
- Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein.
- Eingeschaltete Dritte weisen die Vertragspartner auf diese Pflichten hin.
- Schlussvereinbarungen
- Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Lizenznehmer der schriftlichen Einwilligung des Lizenzgebers.
- Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsbestandteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Der Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig am Sitz des Lizenzgebers.MC² MARKETING & COMMUNICATION, den 25.6.2003 |